Nettoentgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge
Wie funktioniert die Nettoentgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Die Nettoentgeltumwandlung ist eine Form der Entgeltumwandlung, die als Alternative zur Bruttoentgeltumwandlung hin und wieder zum Tragen kommen kann. Auch bei dieser Form wenden Arbeitnehmer einen Teil ihres Einkommens bzw. ihres Gehaltes für unbare Leistungen des Arbeitgebers auf.
Vor allem in Hinsicht auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist die Entgeldumwandlung üblich, wobei man aber regelmäßig die praktikablere Form der Bruttoentgeltumwandlung nutzen wird. Die Nettoentgeltumwandlung ist in diesem Bereich eher unüblich, kann aber in Bezug auf Kindergartenplätze oder Dienstwagen zur Anwendung kommen, die der Arbeitgeber mit dieser Möglichkeit zur Verfügung stellt.
Nettoentgeltumwandlung ist kein Gehaltsverzicht!
Auch in Bezug auf die Nettoentgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird – vor allem von den Trägern der Sozialversicherungen bzw. gesetzlichen Rentenversicherungen und den Anhängern der Gewerkschaften – irreführen und falsch von einem Gehaltsverzicht gesprochen.
Ein Gehaltsverzicht steht hierbei aber auch bei der Nettoumwandlung nirgends wirklich zur Diskussion, sondern hier ist es ebenfalls so, dass der Arbeitgeber einen Teil des Monatsgehaltes für die betriebliche Altersvorsorge einbehält. Der Mitarbeiter verzichtet also nie auf das Gehalt sondern nur auf die momentane Auszahlung.
Somit kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aktiv eine Leistung zur Altersvorsorge erbringen. Üblich ist aber – wie bereits erwähnt – hier immer die Bruttoentgeltumwandlung, da in diesem Fall zusätzlich das steuerbare Einkommen verringert und eine Steuerersparnis zur Lohn- und Einkommensteuer erzielt wird.
Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge
Ebenfalls nicht unwichtig ist, dass in jedem Fall mit der betrieblichen Altersvorsorge auch eine Verringerung der Sozialverscherungsbeiträge erzielt wird. Aus diesem Grund stehen Gewerkschaften und Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen diesem Modell skeptisch gegenüber – als Arbeitnehmer sollte man aber durchaus auf diese Möglichkeit bestehen. Hier ist auch die Ursache dafür zu sehen, dass die meisten Arbeitgeber statt einer Nettoentgeltumwandlung eine Bruttoentgeltumwandlung praktizieren.
BetrAVG als gesetzliche Grundlage der Nettoentgeltumwandlung
Auch die Nettoentgeltumwandlung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des BetrAVG. Dabei ist einer der wesentlichen Bestandteile des Betriebsrentengesetzes schon die Forderung bzw. die Vorschrift einer wertgleichen Zusage in Höhe der Entgeltbestandteile.
Beitragsbemessungsgrenze bei der Nettoentgeltumwandlung
Der Arbeitgeber darf dabei –natürlich in Absprache mit dem Arbeitnehmer – Summen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in der bAV anlegen. Allerdings kann es passieren, dass gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter auf Grund von Tarifverträgen nicht in den Genuss dieser Möglichkeiten kommen. Hier lohnt sich dann ein Austritt aus der Gewerkschaft.
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