Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Im Rahmen der sogenannten Entgeltumwandlung können Beschäftigte – Angestellte oder Arbeiter – einen Teil des Gehaltes für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge einsetzen. Diese Methode wird häufig im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge in Betracht gezogen, kann aber auch im Rahmen anderer sozialer Leistungen angewendet werden.

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge?

Dabei wird die Höhe des umzuwandelnden Entgeltes vertraglich festgelegt und von beiden Seiten mittels Unterschrift akzeptiert. Künftig zieht dann der Arbeitgeber eben diese Beträge direkt vom Bruttolohn ab. Durch diese Maßnahme verringert sich das steuerbare Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen damit natürlich weniger Lohn- oder Einkommensteuern und auch weniger Sozialabgaben an.

Bei einem solchen "Gehaltsverzicht" wird als nicht auf das Gehalt verzichtet sondern lediglich auf dessen unmittelbare Auszahlung. Eine Betriebliche Altersvorsorge auf eben dieser Art und Weise kann somit als eine indirekte private Altersvorsorge betrachtet werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte der Entgeltumwandlung

Im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Auslegung dieser Aspekte hat man es hier mit einer sogenannten „arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge“ zu tun, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zur gesetzlichen Rente bieten kann. Wichtig ist dabei, dass der eigentliche Satz, der für die gesetzliche Versicherung abgeführt werden muss, verringert wird.

Da aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht viel positive Erträge zu erwarten sind, ist dies eine der sinnvollsten Möglichkeiten eines soliden Vermögensaufbaus und einer brauchbaren Altersvorsorge. Im englischen Sprachgebrauch trägt diese Altersvorsorge auch den Namen "Deffered Compensation" – gemeint ist aber immer das gleiche. Die eigentlich in Deutschland geltende gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es legt detailliert fest, das die künftig anfallenden Entgeltbestandteile umgehend in eine wertgleiche Rentenzusage umzuwandeln bzw. zu überführen sind.

Bemessungsgrenze bei der Entgeltumwandlung

Gemäß dem BetrAVG ist es in Deutschland möglich, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung geltend zu machen. Leider muss dazu gesagt werden, dass dieser Anspruch grundsätzlich hinter den Regelungen des Tarifvertrages zurückstehen muss.

Allerdings können nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte auf einen Verzicht des Tarifvertrages und seiner Klauseln bestehen und ihr geltendes Recht so einzelfallbezogen durchsetzen. Mitarbeiter, die sich dem Tarifvertrag unterordnen müssen, können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn der Tarifvertrag solche Möglichkeiten vorsieht, was aber häufig nicht der Fall ist. Diesem Problem kann mit einem Austritt aus der betreffenden Gewerkschaft begegnet werden.

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